Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt relevante Neuerungen für Lohnverrechnung, Personalabteilungen und HR. Jetzt gilt es, Prozesse, Abrechnungsdaten und interne Kommunikation rechtzeitig vorzubereiten.

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 betrifft zahlreiche Bereiche, die in der täglichen Lohn- und Gehaltsverrechnung relevant sind. Das Gesetz wurde als BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht. Für Unternehmen, Personalabteilungen und Lohnverrechnung steht damit nicht mehr die Frage im Mittelpunkt, ob Anpassungen kommen, sondern wie sie fristgerecht und rechtssicher umgesetzt werden können. 

 

Wegfall der Telearbeitspauschale ab 01.01.2027

Die steuerliche Telearbeitspauschale fällt in Österreich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 weg. Für Telearbeitstage ab 1. Jänner 2027 kann daher kein steuerfreies Telearbeitspauschale mehr abgerechnet werden. Die bisherige Regelung – maximal 3 Euro pro Telearbeitstag und höchstens 100 Tage jährlich – ist ab 2027 nicht fortzuführen. 

Auch das kleine und große Arbeitsplatzpauschale wird mit Ende 2026 abgeschafft. Damit entfallen ab 2027 zwei bisher mögliche steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer:innen bzw. Selbständige mit beruflicher Tätigkeit von zu Hause. 

 

Konsequenz für die Lohnverrechnung

Für Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere:

  • Ab 2027 darf kein steuerfreies Telearbeitspauschale mehr über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
  • Die bisher erforderliche Erfassung und Meldung der Anzahl der Telearbeitstage für diesen Zweck entfällt.
  • Wird Beschäftigten für Arbeit von zu Hause weiterhin ein Kostenersatz bezahlt, ist dessen lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gesondert zu prüfen; die bisherige Steuerbefreiung über das Telearbeitspauschale steht dafür nicht mehr zur Verfügung.

 

Telearbeit: Vereinbarungen und Dokumentation neu prüfen

  • Telearbeit ist längst Bestandteil vieler Arbeitsmodelle. Wenn steuerliche Rahmenbedingungen angepasst werden, betrifft das nicht nur die monatliche Lohnverrechnung. Ebenso wichtig sind klar formulierte Telearbeitsvereinbarungen, nachvollziehbare Aufzeichnungen und eine einheitliche interne Kommunikation.
  • Unternehmen sollten daher prüfen, welche Leistungen im Zusammenhang mit Telearbeit derzeit gewährt werden, wie diese in der Lohnverrechnung abgebildet sind und ob ihre Richtlinien mit den neuen Rahmenbedingungen übereinstimmen. Besonderes Augenmerk verdient die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten Ersätzen, steuerpflichtigen Vergütungen und bloßen Aufwandsersatzregelungen. Der konkrete Umgang hängt dabei von der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmung ab. 

 

Dienstgeberbeitrag (DB): Neuer Satz und geänderte Ausnahme für ältere Beschäftigte

Eine für viele Unternehmen unmittelbar budgetwirksame Änderung betrifft den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der ab 1. Jänner 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage gesenkt wird. 

 

Abrechnungssoftware und interne Kontrollen vorbereiten

Für die Lohn- und Gehaltsverrechnung bedeutet die DB-Änderung vor allem: Abrechnungsparameter müssen zum 01.01.2028 korrekt hinterlegt sein. Verantwortliche sollten daher frühzeitig mit Softwareanbietern, externen Steuerberatungen oder internen IT-Abteilungen abstimmen, ob die Umstellung automatisiert erfolgt und welche Kontrollschritte vorgesehen sind.

Auch für Budgetierung und Personalcontrolling ist die Änderung relevant. Der DB ist ein lohnabhängiger Aufwand; eine Änderung des Satzes kann daher die Personalkostenplanung beeinflussen. Für eine belastbare Vorschau sollten Unternehmen die Auswirkungen anhand ihrer individuellen Lohnsumme berechnen und mit weiteren Änderungen im Abgaben- und Beitragsumfeld gemeinsam betrachten.

 

DB-Ausnahme für Beschäftigte ab 60 Jahren fällt weg

Zugleich entfällt die Ausnahme von der DB-Pflicht für Dienstnehmer:innen über 60 Jahre. Das betrifft insbesondere Unternehmen mit einem höheren Anteil erfahrener Mitarbeiter:innen oder mit Personalstrategien, die auf längere Erwerbsphasen setzen.

 

Elektro-Firmenfahrzeuge: Sachbezug im Fokus

Ab 01.01.2027 ist für die Privatnutzung emissionsfreier Firmenfahrzeuge erstmals ein Sachbezug anzusetzen: Dieser beträgt 2027 0,375 % der Anschaffungskosten (höchstens EUR 180 monatlich) und steigt 2028 auf 0,625 % (höchstens EUR 300 monatlich). Der für die PKW-Sachbezugsbewertung relevante maximale Anschaffungswert bleibt bei EUR 48.000. 

Die Regelung erfasst auch bereits bestehende Elektro-Firmenfahrzeuge. Der Sachbezug unterliegt grundsätzlich der 20%igen Umsatzsteuer, wobei der in der Personalverrechnung angesetzte Wert als Bruttobemessungsgrundlage gilt.

Sachbezugsfreiheit bleibt nur bei wirksam ausgeschlossener und kontrollierter Privatnutzung möglich; bei einer durchschnittlichen Privatnutzung von höchstens 500 km monatlich kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, wofür ein lückenloses Fahrtenbuch erforderlich ist.

Unternehmen sollten insbesondere Dienstwagenmodelle mit Gehaltsverzicht oder Bezugsumwandlung überprüfen, weil der Sachbezug zusätzlich zur vereinbarten Umwandlung anfällt. Nicht betroffen bleibt die Privatnutzung arbeitgebereigener Fahrräder, die weiterhin vollständig sachbezugsfrei ist.

 

Für Personalverrechner:innen bedeuten die Änderungen beim Sachbezug:

Bestehende Car-Policy-Regelungen, Fahrzeugüberlassungsvereinbarungen und die Berechnung des Sachbezugs sollten rechtzeitig überprüft werden. Besonders relevant ist, ob und in welchem Umfang eine private Nutzung vereinbart ist, wie das Fahrzeug steuerlich behandelt wird und welche Regeln für bereits bestehende Überlassungen gelten. Pauschale Aussagen zum Entfall einer Begünstigung sollten nur getroffen werden, wenn sie für den konkreten Sachverhalt und den jeweiligen Zeitpunkt durch die einschlägige Rechtsgrundlage gedeckt sind.

 

Änderungen beim Familienbonus Plus

Ab 2027 wird die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern neu geregelt.  Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes kann der Bonus im Verhältnis 50:50 oder (nur mehr) 75:25 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden.  Die bisherige Möglichkeit einer vollständigen Inanspruchnahme durch einen Elternteil entfällt in vielen Fällen.

Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, bei welchen Dienstnehmern der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird und ob ab 2027 eine neue Erklärung (Formular E30) erforderlich ist.

 

Senkung des Dienstgeberbeitrages zum FLAF

Ab 1. Jänner 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zur Entlastung der Unternehmen von 3,7 % auf 2,7 % reduziert. Gleichzeitig fällt die bisherige Befreiung für Arbeitnehmer:innen über 60 Jahre weg; dies gilt ebenso für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

 

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Zur Finanzierung des Sozialversicherungssystems wird die Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur regulären Valorisierung angehoben.  Für das Jahr 2027 erfolgt eine außerordentliche Erhöhung um 150 Euro monatlich, für 2028 um 50,10 Euro monatlich.  Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

 

Geringfügige Beschäftigung

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro.  Die pauschale Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungen wird mit 1. Jänner 2027 von 19,4% auf 23% angehoben (ab 2030 ist wieder eine Senkung auf 21% vorgesehen).  Betroffen sind Arbeitgeber, bei denen die Monatsentgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

 

Arbeitslosenversicherung

Die bisher für niedrige Einkommen geltende Reduktion des von Arbeitslosenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmeranteil) nach § 2a AMPFG endet mit 31. Dezember 2026. Die bisherige Entlastung für Niedrigverdiener wir damit schrittweise zurückgenommen. Für Dienstverhältnisse, die zu diesem Stichtag bereits bestehen, gelten jedoch Übergangsbestimmungen.

Darüber hinaus sollen Dienstnehmer künftig – ebenso wie Dienstgeber – grundsätzlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.  Die bisherige Sonderregelung, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension noch bis zu ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen werden konnte, entfällt ab 1. Jänner 2027.

Die bisherige Befreiung vom Insolvenz-Entgelt-Fonds-Beitrag für Arbeitnehmer:innen ab dem 63. Lebensjahr entfällt. Künftig ist der IESG-Zuschlag grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zu leisten, in dem für das Dienstverhältnis auch Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

 

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit wird umfassend neu gestaltet. Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1. November 2026 beginnen, wird der vom AMS refundierbare Lohnausgleich mit 75% (anstelle der vollen) Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

 

Was Lohnverrechnung und HR jetzt tun sollten

Die Umsetzung des Budgetbegleitgesetzes ist ein gemeinsames Projekt von Lohnverrechnung, HR, Finanzbereich und – je nach Organisation – Arbeitsrecht, Steuerberatung und IT. Sinnvoll ist ein strukturierter Umsetzungsplan:

  • Abrechnungsparameter prüfen: DB-Satz, Sonderfälle und sonstige betroffene Lohnarten identifizieren. 
  • Stammdaten und Kontrollroutinen analysieren: Insbesondere bisherige DB-Ausnahmen für Beschäftigte ab 60 Jahren überprüfen. 
  • Richtlinien aktualisieren: Telearbeit, Firmenfahrzeuge und weitere Benefits auf Anpassungsbedarf untersuchen. 
  • Kommunikation vorbereiten: Führungskräfte und betroffene Mitarbeiter:innen frühzeitig, verständlich und einheitlich informieren.
  • Gesetzliche Details absichern: Inkrafttretens-, Übergangs- und Sonderbestimmungen jeweils anhand des kundgemachten Gesetzestextes prüfen. 

 

Fazit: Jetzt vorbereiten, zum Jahreswechsel sicher abrechnen

Unternehmen sollten die beschlossenen Maßnahmen bereits jetzt analysieren und deren Auswirkungen auf Personalkosten, Vergütungsmodelle und interne Prozesse prüfen.  Eine frühzeitige Anpassung bestehender Systeme und Richtlinien kann helfen, Überraschungen bei Inkrafttreten der neuen Regelungen zu vermeiden.

Quellen:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/523

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2026/62

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/562/fnameorig_1768137.html

 

Autor:in: Redaktion FORUM Media (CVA)

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