• hd-ph
    • Beratung

      Sie haben Fragen zu den
      Seminaren oder benötigen
      Hilfe bei der Buchung?

      Rufen Sie uns an unter:

      +43 1 97000 100

  • newa
  • catalog
    • Inhouse-Akademie

      Gerne erstellen wir maßgeschneiderte Inhouse-Seminare für Sie – ganz nach Ihren Wünschen!

      >> Mehr erfahren & anfragen

SEMINARTHEMEN

Seminarprogramm 2026 PDF
  • > 10 Jahre Erfahrung
  • > 70 aktuelle Themen
  • > 140 Referent:innen
  • > 1.000 Teilnehmende pro Jahr

Neue seminare

SEMINARPROGRAMM DER FORUM AKADEMIE

 

Informieren Sie sich in unserem Seminarprogramm über top-aktuelle Themen und Veranstaltungen. Unser Anspruch ist, Ihnen persönlich und Ihrem Unternehmen Weiterbildungsangebote zu bieten, die Sie gezielt und wirkungsvoll voranbringen!


Deshalb zeichnen sich unsere Seminare durch

 

  • hohen Praxisbezug,
  • fachliche Qualität und Exzellenz
  • sowie Aktualität und Rechtssicherheit aus.
Jetzt durchblättern

INHOUSE-AKADEMIE

 

Bei uns haben Sie die Möglichkeit, maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen anzufragen, in denen Sie selbst die Themen und Schwerpunkte bestimmen.

 

Wir bieten Ihnen:

 

  • Hohen Praxisbezug mit herausragenden Expert:innen
  • Fachliche und methodische Qualität durch Einbindung des Fachverlags
  • Aktualität und Rechtssicherheit
  • Langjährige Erfahrung
Mehr erfahren & gleich anfragen

FORUM Akademie Bestseller

  1. Datenverarbeitung mit Excel und KI
    Datenverarbeitung mit Excel und KI

    Steigern Sie Ihre Datenanalyse-Skills – mithilfe von Excel und KI!

    • Online
    • Inhouse
  2. Rechtskonformer Umgang mit dem Betriebsrat
    Rechtskonformer Umgang mit dem Betriebsrat

    So funktioniert die konstruktive Zusammenarbeit mit Ihrer Arbeitnehmervertretung!

    • Online
    • Inhouse
  3. Arbeitszeitmodelle rechtssicher gestalten
    Arbeitszeitmodelle rechtssicher gestalten

    Nutzen Sie die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung

    • Online
    • Inhouse
  4. Arbeitnehmer-Datenschutz
    Arbeitnehmer-Datenschutz

    Rechtssicherer Umgang mit Mitarbeiter- und Bewerberdaten

    • Online
    • Inhouse

Neues im blog

Weitere super geile Beiträge
  • Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Was ändert sich für Personalverrechnung & HR?

    Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt relevante Neuerungen für Lohnverrechnung, Personalabteilungen und HR. Jetzt gilt es, Prozesse, Abrechnungsdaten und interne Kommunikation rechtzeitig vorzubereiten. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 betrifft zahlreiche Bereiche, die in der täglichen Lohn- und Gehaltsverrechnung relevant sind. Das Gesetz wurde als BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht. Für Unternehmen, Personalabteilungen und Lohnverrechnung steht damit nicht mehr die Frage im Mittelpunkt, ob Anpassungen kommen, sondern wie sie fristgerecht und rechtssicher umgesetzt werden können.    Wegfall der Telearbeitspauschale ab 01.01.2027 Die steuerliche Telearbeitspauschale fällt in Österreich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 weg. Für Telearbeitstage ab 1. Jänner 2027 kann daher kein steuerfreies Telearbeitspauschale mehr abgerechnet werden. Die bisherige Regelung – maximal 3 Euro pro Telearbeitstag und höchstens 100 Tage jährlich – ist ab 2027 nicht fortzuführen.  Auch das kleine und große Arbeitsplatzpauschale wird mit Ende 2026 abgeschafft. Damit entfallen ab 2027 zwei bisher mögliche steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer:innen bzw. Selbständige mit beruflicher Tätigkeit von zu Hause.    Konsequenz für die Lohnverrechnung Für Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere: Ab 2027 darf kein steuerfreies Telearbeitspauschale mehr über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die bisher erforderliche Erfassung und Meldung der Anzahl der Telearbeitstage für diesen Zweck entfällt. Wird Beschäftigten für Arbeit von zu Hause weiterhin ein Kostenersatz bezahlt, ist dessen lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gesondert zu prüfen; die bisherige Steuerbefreiung über das Telearbeitspauschale steht dafür nicht mehr zur Verfügung.   Telearbeit: Vereinbarungen und Dokumentation neu prüfen Telearbeit ist längst Bestandteil vieler Arbeitsmodelle. Wenn steuerliche Rahmenbedingungen angepasst werden, betrifft das nicht nur die monatliche Lohnverrechnung. Ebenso wichtig sind klar formulierte Telearbeitsvereinbarungen, nachvollziehbare Aufzeichnungen und eine einheitliche interne Kommunikation. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Leistungen im Zusammenhang mit Telearbeit derzeit gewährt werden, wie diese in der Lohnverrechnung abgebildet sind und ob ihre Richtlinien mit den neuen Rahmenbedingungen übereinstimmen. Besonderes Augenmerk verdient die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten Ersätzen, steuerpflichtigen Vergütungen und bloßen Aufwandsersatzregelungen. Der konkrete Umgang hängt dabei von der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmung ab.    Dienstgeberbeitrag (DB): Neuer Satz und geänderte Ausnahme für ältere Beschäftigte Eine für viele Unternehmen unmittelbar budgetwirksame Änderung betrifft den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der ab 1. Jänner 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage gesenkt wird.    Abrechnungssoftware und interne Kontrollen vorbereiten Für die Lohn- und Gehaltsverrechnung bedeutet die DB-Änderung vor allem: Abrechnungsparameter müssen zum 01.01.2028 korrekt hinterlegt sein. Verantwortliche sollten daher frühzeitig mit Softwareanbietern, externen Steuerberatungen oder internen IT-Abteilungen abstimmen, ob die Umstellung automatisiert erfolgt und welche Kontrollschritte vorgesehen sind. Auch für Budgetierung und Personalcontrolling ist die Änderung relevant. Der DB ist ein lohnabhängiger Aufwand; eine Änderung des Satzes kann daher die Personalkostenplanung beeinflussen. Für eine belastbare Vorschau sollten Unternehmen die Auswirkungen anhand ihrer individuellen Lohnsumme berechnen und mit weiteren Änderungen im Abgaben- und Beitragsumfeld gemeinsam betrachten.   DB-Ausnahme für Beschäftigte ab 60 Jahren fällt weg Zugleich entfällt die Ausnahme von der DB-Pflicht für Dienstnehmer:innen über 60 Jahre. Das betrifft insbesondere Unternehmen mit einem höheren Anteil erfahrener Mitarbeiter:innen oder mit Personalstrategien, die auf längere Erwerbsphasen setzen.   Elektro-Firmenfahrzeuge: Sachbezug im Fokus Ab 01.01.2027 ist für die Privatnutzung emissionsfreier Firmenfahrzeuge erstmals ein Sachbezug anzusetzen: Dieser beträgt 2027 0,375 % der Anschaffungskosten (höchstens EUR 180 monatlich) und steigt 2028 auf 0,625 % (höchstens EUR 300 monatlich). Der für die PKW-Sachbezugsbewertung relevante maximale Anschaffungswert bleibt bei EUR 48.000.  Die Regelung erfasst auch bereits bestehende Elektro-Firmenfahrzeuge. Der Sachbezug unterliegt grundsätzlich der 20%igen Umsatzsteuer, wobei der in der Personalverrechnung angesetzte Wert als Bruttobemessungsgrundlage gilt. Sachbezugsfreiheit bleibt nur bei wirksam ausgeschlossener und kontrollierter Privatnutzung möglich; bei einer durchschnittlichen Privatnutzung von höchstens 500 km monatlich kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, wofür ein lückenloses Fahrtenbuch erforderlich ist. Unternehmen sollten insbesondere Dienstwagenmodelle mit Gehaltsverzicht oder Bezugsumwandlung überprüfen, weil der Sachbezug zusätzlich zur vereinbarten Umwandlung anfällt. Nicht betroffen bleibt die Privatnutzung arbeitgebereigener Fahrräder, die weiterhin vollständig sachbezugsfrei ist.   Für Personalverrechner:innen bedeuten die Änderungen beim Sachbezug: Bestehende Car-Policy-Regelungen, Fahrzeugüberlassungsvereinbarungen und die Berechnung des Sachbezugs sollten rechtzeitig überprüft werden. Besonders relevant ist, ob und in welchem Umfang eine private Nutzung vereinbart ist, wie das Fahrzeug steuerlich behandelt wird und welche Regeln für bereits bestehende Überlassungen gelten. Pauschale Aussagen zum Entfall einer Begünstigung sollten nur getroffen werden, wenn sie für den konkreten Sachverhalt und den jeweiligen Zeitpunkt durch die einschlägige Rechtsgrundlage gedeckt sind.   Änderungen beim Familienbonus Plus Ab 2027 wird die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern neu geregelt.  Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes kann der Bonus im Verhältnis 50:50 oder (nur mehr) 75:25 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden.  Die bisherige Möglichkeit einer vollständigen Inanspruchnahme durch einen Elternteil entfällt in vielen Fällen. Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, bei welchen Dienstnehmern der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird und ob ab 2027 eine neue Erklärung (Formular E30) erforderlich ist.   Senkung des Dienstgeberbeitrages zum FLAF Ab 1. Jänner 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zur Entlastung der Unternehmen von 3,7 % auf 2,7 % reduziert. Gleichzeitig fällt die bisherige Befreiung für Arbeitnehmer:innen über 60 Jahre weg; dies gilt ebenso für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.   Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage Zur Finanzierung des Sozialversicherungssystems wird die Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur regulären Valorisierung angehoben.  Für das Jahr 2027 erfolgt eine außerordentliche Erhöhung um 150 Euro monatlich, für 2028 um 50,10 Euro monatlich.  Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.   Geringfügige Beschäftigung Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro.  Die pauschale Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungen wird mit 1. Jänner 2027 von 19,4% auf 23% angehoben (ab 2030 ist wieder eine Senkung auf 21% vorgesehen).  Betroffen sind Arbeitgeber, bei denen die Monatsentgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.   Arbeitslosenversicherung Die bisher für niedrige Einkommen geltende Reduktion des von Arbeitslosenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmeranteil) nach § 2a AMPFG endet mit 31. Dezember 2026. Die bisherige Entlastung für Niedrigverdiener wir damit schrittweise zurückgenommen. Für Dienstverhältnisse, die zu diesem Stichtag bereits bestehen, gelten jedoch Übergangsbestimmungen. Darüber hinaus sollen Dienstnehmer künftig – ebenso wie Dienstgeber – grundsätzlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.  Die bisherige Sonderregelung, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension noch bis zu ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen werden konnte, entfällt ab 1. Jänner 2027. Die bisherige Befreiung vom Insolvenz-Entgelt-Fonds-Beitrag für Arbeitnehmer:innen ab dem 63. Lebensjahr entfällt. Künftig ist der IESG-Zuschlag grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zu leisten, in dem für das Dienstverhältnis auch Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.   Altersteilzeit Die Altersteilzeit wird umfassend neu gestaltet. Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1. November 2026 beginnen, wird der vom AMS refundierbare Lohnausgleich mit 75% (anstelle der vollen) Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.   Was Lohnverrechnung und HR jetzt tun sollten Die Umsetzung des Budgetbegleitgesetzes ist ein gemeinsames Projekt von Lohnverrechnung, HR, Finanzbereich und – je nach Organisation – Arbeitsrecht, Steuerberatung und IT. Sinnvoll ist ein strukturierter Umsetzungsplan: Abrechnungsparameter prüfen: DB-Satz, Sonderfälle und sonstige betroffene Lohnarten identifizieren.  Stammdaten und Kontrollroutinen analysieren: Insbesondere bisherige DB-Ausnahmen für Beschäftigte ab 60 Jahren überprüfen.  Richtlinien aktualisieren: Telearbeit, Firmenfahrzeuge und weitere Benefits auf Anpassungsbedarf untersuchen.  Kommunikation vorbereiten: Führungskräfte und betroffene Mitarbeiter:innen frühzeitig, verständlich und einheitlich informieren. Gesetzliche Details absichern: Inkrafttretens-, Übergangs- und Sonderbestimmungen jeweils anhand des kundgemachten Gesetzestextes prüfen.    Fazit: Jetzt vorbereiten, zum Jahreswechsel sicher abrechnen Unternehmen sollten die beschlossenen Maßnahmen bereits jetzt analysieren und deren Auswirkungen auf Personalkosten, Vergütungsmodelle und interne Prozesse prüfen.  Eine frühzeitige Anpassung bestehender Systeme und Richtlinien kann helfen, Überraschungen bei Inkrafttreten der neuen Regelungen zu vermeiden. Quellen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/523 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2026/62 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/562/fnameorig_1768137.html   Autor:in: Redaktion FORUM Media (CVA) Seminartipp! Update Lohnsteuer-, SV- und Arbeitsrecht 2027
    Mehr erfahren...
  • Patronatserklärung im Jahresabschluss richtig beurteilen

    Wann ist eine Patronatserklärung bilanzierungs- oder haftungsrelevant? Wir zeigen Ihnen, wie Sie harte und weiche Zusagen richtig einordnen und Risiken im Jahresabschluss vermeiden.   Was ist eine Patronatserklärung? Bei Patronatserklärungen handelt es sich um eine Form der Kreditbesicherung, bei welcher der Patron (Dritter) dem Gläubiger die Zusage erteilt, den Schuldner (Protegé) finanziell so abzusichern, dass dieser den Gläubiger bei Bedarf befriedigen kann. Gem OGH RS0016949 gilt: „Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. [...] Nur die ‚harte‘ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. [...] ‚Weiche‘ Patronatserklärungen können einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.“   Was ist eine harte Patronatserklärung? Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron, den Protegé (Schuldner) liquide zu halten. Wird der Protegé zahlungsunfähig, dann ist es dem Gläubiger möglich, direkt vom Patron Befriedigung zu begehren. Gibt der Patron leichtfertig eine harte Patronatserklärung ab, kann dieser massive Haftungsrisiken eingehen, welche letztlich seinen eigenen Bestand im Endeffekt gefährden können. Gem OGH 1Ob45/25m Rn 19 ist „das charakteristische Element einer ‚harten‘ Patronatserklärung [...] die Ausstattungszusage. Diese kann dahin formuliert sein, dass der Patron ‚dafür Sorge trägt, dass der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits in einer Weise finanziell ausgestattet wird, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bzw sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen‘. Sie kann aber auch in der Zusage einer ‚kapitalgemäßen‘ Ausstattung, die den Kreditnehmer ‚stets‘ liquide hält, liegen [...].“ Der Patron haftet möglicherweise gegenüber Insolvenzverwaltung, wenn der Patron im Rahmen einer harten Patronatserklärung die Pflicht zur finanziellen Ausstattung des Protegés übernommen hat, welche rechtsverbindlich und gerichtlich durchsetzbar ist. Gem OGH 1Ob45/25m Rn 29 gilt: „Der Patron haftet in der Insolvenz der Kreditnehmerin wegen des primär präventiven Charakters seiner Verpflichtung nicht nur für den Ausfall, sondern – neben dem insolventen Kreditnehmer“. Der Gläubiger hat keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron, kann den Rechtsanspruch aus der harten Patronatserklärung jedoch als Schadenersatzanspruch einklagen, anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, bei welchen eine direkte Einstandspflicht besteht. Der Patron muss also für die erklärte Schuldübernahme unbedingt einstehen. Der Anspruch des Gläubigers entsteht also mit dem Eintritt jenes Ereignisses, welches der Patron mit seiner Erklärung abgedeckt hat. Dem Patron steht im Falle der Inanspruchnahme durch den Gläubiger idR ein Regress gegenüber dem Begünstigten zu.   Was ist eine weiche Patronatserklärung? Bei der weichen Patronatserklärung verspricht der Patron, sich bemühen zu wollen, den Protegé (Schuldner) liquide zu halten. Gem § 880a ABGB gilt: „Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.“ Weiche Patronatserklärungen stellen also eine bloße Wissenserklärung dar, somit keine Äußerung des Willens. Allerdings ist der Anspruch auf Vertrauensschadenersatz des Gläubigers denkbar, wenn der Patron die Erklärung abgegeben hat, diese aber nicht einhält. Gem OGH 4Ob151/10z können diese „einerseits unverbindliche Äußerungen sein, die dem Empfänger nicht mehr als ein ‚warm feeling‘ verschaffen sollen [...] andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen. Liegt eine Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen [...].“   Was ist der Zweck von Patronatserklärungen? Absicherung von Forderungsrechten Dritter Absicherung der Going-Concern-Prämisse von Konzernunternehmen Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik (vor allem im Zusammenhang mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen)   Welchen Adressatenkreis haben Patronatserklärungen? Gläubiger (Kreditgeber) des Konzernunternehmens (meist Bank) betroffenes Konzernunternehmen selbst   Eventualverbindlichkeit und Anhangsangabe im Jahresabschluss  Gem § 199 UGB gilt: „Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“ Bei Verbindlichkeiten, die bereits feststehen bzw mit welchen mit einer mehr als 50%igen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, hat ein Ansatz als Verbindlichkeit/Rückstellungen zu erfolgen. Jene Verbindlichkeiten, mit welchen potenziell zu rechnen ist, also mit einer Wahrscheinlichkeit von nicht mehr als 50 %, sind als Eventualschuld auszuweisen. Unterschieden werden folgende Kategorien vertraglicher Haftungsverhältnisse gem § 199 UGB: Begebung und Übertragung von Wechseln Bürgschaften, einschließlich Wechsel- und Scheckbürgschaften Garantien sonstige vertragliche Haftungsverhältnisse – etwa Sicherungszession, Sicherungsübereignung, Patronatserklärungen Harte Patronatserklärungen sind als Eventualschulden im Anhang gem § 237 Abs 1 Z 2 UGB anzugeben („anstelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 199) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind“). Für (mittel)große Gesellschaften gilt § 238 Abs 1 Z 14 UGB: „die Aufgliederung der nach § 237 Abs 1 Z 2 anzugebenden Haftungsverhältnisse und Erläuterungen dazu“. Weiche Patronatserklärungen fallen weder unter § 199 UGB, noch unter § 237 Abs 1 Z 2 UGB, noch unter § 238 Abs 1 Z 14 UGB. Es ist allerdings denkbar, dass sich der Patron ohne rechtliche Verpflichtung de facto nicht der Verpflichtung nicht entziehen kann. In diesem Fall ist gegebenenfalls eine Rückstellung zu bilden, wenn mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das betreffende Ereignis eintritt, andernfalls hat bei (mittel)großen Gesellschaften eine Anhangsangabe gem § 238 Z 10 UGB zu erfolgen („Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß § 237 Abs 1 Z 2 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist“). Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die weiche Patronatserklärung generell an gegenwärtige und künftige Geschäftspartner richtet oder auch in der Vergangenheit der Begünstigte aufgrund der Patronatserklärung unterstützt worden ist.   Wann gilt die Going-Concern-Prämisse und wann nicht? Gem § 201 Abs 2 Z 2 UGB gilt: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.“ Die Going-Concern-Prämisse gilt in den folgenden Fällen nicht: Insolvenzrechtlicher Überschuldung Zahlungsunfähigkeit Krankheit Kein Nachfolger Verlust eines bedeutenden Beschaffungs-/Absatzmarktes Auslaufen von Konzessionen, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen Kein Zugriff auf finanzielle Mittel (zB EU-Sanktionen, Krieg) Auflösung wg Auslaufens gesellschaftsvertraglicher/gesetzlicher Frist Tatsächliche oder rechtliche Gründe Fortführung nicht mindestens 12 Monate ab Bilanzstichtag gewährleistet Eine harte Patronatserklärung kann auch zur Absicherung der Bilanzierung unter der Going-Concern-Prämisse eines Unternehmens herangezogen werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen: Direkte Berechtigung des Begünstigten aus der Patronatserklärung Ausreichende Bonität der die Patronatserklärung abgebenden Gesellschaft ≥ 12 Monate Laufzeit ab Erteilung des Bestätigungsvermerks, empfohlen: unbeschränkte Laufzeit   Patronatserklärung und negatives Eigenkapital gem § 225 Abs 1 UGB Gem § 225 Abs 1 UGB gilt: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten ‚negatives Eigenkapital‘. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.“ Negatives Eigenkapital liegt also vor, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht wurde. Der Bilanzposten Eigenkapital ist dabei in „Negatives Eigenkapital“ umzubenennen und der Fehlbetrag unter negativem Vorzeichen auszuweisen. Im Anhang ist zu erläutern, ob gleichzeitig auch insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Zur Feststellung der bilanzmäßigen Überschuldung muss zunächst untersucht werden, ob das Eigenkapital, das sich aus dem Nennkapital, den Kapital- und Gewinnrücklagen und dem Bilanzgewinn und -verlust zusammensetzt, negativ ist. Weist das Eigenkapital einen positiven Wert auf, so ist eine buchmäßige Überschuldung auf jeden Fall zu verneinen. Bei buchmäßiger Überschuldung und ungewisser Fortbestehensprognose können unter Berücksichtigung des Einzelfalls und einer gesonderten rechtlichen Beurteilung harte Patronatserklärungen mit unbeschränkter Laufzeit für den Nachweis herangezogen werden, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Die für Zwecke der Absicherung der Going Concern-Prämisse als ausreichend qualifizierte harte Patronatserklärung mit einer vereinbarten maximalen Laufzeit kann alleine nicht als ausreichend angesehen werden. Erforderlich ist die Geltung der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung des gefährdeten Unternehmens. Die Abgabe einer harten Patronatserklärung bei Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung kann beim Begünstigten einen Zusatz im Bestätigungsvermerk erfordern. Gem § 67 Abs 3 IO gilt: „Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.“ Bei einer Rangrücktrittserklärung sagt ein Gläubiger, der eine Forderung gegenüber dem Begünstigten hat, zu, diese erst nach Befriedigung der anderen Gläubiger geltend zu machen. Sie sind für die Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung nur geeignet, wenn sie § 67 Abs 3 IO entsprechen.   Konzerninterner Leistungsverkehr, verdeckte Gewinnausschüttung Der konzerninterne Dienstleistungsaustausch ist von Umfang und Inhalt her gesehen sehr unterschiedlich und hängt vom Integrationsgrad der Konzerne ab. Im dezentralisierten Konzern kann beispielsweise die Muttergesellschaft ihre konzerninterne Tätigkeit darauf beschränken, ihre Investitionen in die Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner zu überwachen, wodurch keine verrechenbaren Dienstleistungskosten erwachsen. Bei hochintegrierten Konzernen kann sich hingegen der konzerninterne Leistungsumfang auf umfangreiche Dienstleistungen administrativer, kaufmännischer und technischer Art beziehen. Grundsätzlich ist bei der Findung eines Verrechnungspreises nach dem Prinzip des Fremdvergleichs vorzugehen. Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlags muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden. Die Anerkennung der konzerninternen Überlassung von Finanzmitteln kann ua die Vereinbarung eines fixen Rückzahlungsdatums, die Verpflichtung Zinsen zu zahlen, das Vorliegen von Sicherheiten oder die Fähigkeit des Darlehensnehmers, die Mittel von fremden Dritten zu erhalten voraussetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz dient daher auch der Beurteilung, ob eine als Darlehen bezeichnete Überlassung von Finanzmitteln für steuerliche Zwecke als Fremdkapital anerkannt wird, oder ob nicht verdecktes Eigenkapital vorliegt. Gem Rz 530 KStR gilt: „Bei einer Darlehensgewährung durch den Anteilsinhaber an seine Körperschaft bewirkt eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung (keine Besicherung, abgegebene Nachrangigkeitserklärung, fehlende Schriftlichkeit, nur später verfasste Aktennotiz, dass Rückzahlung erst nach drei Jahren verzinst werden soll) die Behandlung als verdecktes Stammkapital.“ Gem Rz 127 f VPR gilt: „Für Bürgschaftsübernahmen (Garantien) innerhalb des Konzerns ist eine fremdübliche Provision zu leisten, wenn die Bürgschaftsübernahme aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. [...] Patronatserklärungen mit einem der Bürgschaftsübernahme vergleichbaren Inhalt (harte Patronatserklärungen) sind entgeltpflichtig. Harte Patronatserklärungen haben für den Kreditgeber Sicherungswert und beinhalten die Verpflichtung der Muttergesellschaft, die Tochtergesellschaft finanziell so ausgestattet zu halten, dass sie ihren Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag nachkommen kann. Weiche Patronatserklärungen beinhalten beispielsweise lediglich die Zusage, die Tochtergesellschaft beeinflussen zu wollen, dass sie ihren Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag nachkommen soll. Damit geht keine rechtliche Verpflichtung für die Muttergesellschaft einher, weshalb auch keine Provision geleistet werden muss.“ Kommt man also zum Ergebnis, dass ein Entgelt festzusetzen ist, dann kann eine Orientierung anhand üblicher Avalprovisionssätze erfolgen. Gem EAS 2896 gilt in diesem Zusammenhang: „Übernimmt die [...] Muttergesellschaft für die Gewährung eines Kredites durch eine [...] Großbank an ihre [...] Tochtergesellschaft eine Bürgschaft durch Unterfertigung von Wechselverpflichtungserklärungen gegenüber dieser Großbank, liegt eine Dienstleistung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer ungarischen Tochtergesellschaft vor, die einer fremdüblichen Abgeltung durch eine Haftungsprovision bedarf [...]. Die Ausmessung dieser Haftungsprovision hat nach Fremdüblichkeitskriterien zu erfolgen; es sind keine Bedenken erkennbar, sich hierbei an den für Bankbürgschaften üblichen Sätzen einer Avalprovision zu orientieren.“ Kommt man zum Ergebnis, dass eine Provision fremdüblich ist und wird trotzdem keine Provision vereinbart oder verrechnet, obwohl fremdüblich, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Es ist entscheidend, ob bereits die Übernahme der Bürgschaft/harten Patronatserklärung eine verdeckte Ausschüttung darstellt. Will die Körperschaft einen Rückgriffsanspruch geltend machen, kann die verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die Bürgschaft/harte Patronatserklärung unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Entgelt übernommen wird, obwohl die Zahlung einer Avalprovision fremdüblich ist.   Autorinnen: Mag. Daniela Michilits, Redaktion FORUM Media (CVA) Seminartipp! Bilanz und Jahresabschluss
    Mehr erfahren...
  • KI kennt keinen Zweifel – Excel-Daten klug mit KI verarbeiten

    KI schreibt eine falsche Formel so selbstbewusst wie eine richtige. Wie Sie mit präzisen Eingaben bessere Ergebnisse erzielen – und warum Sie sie trotzdem immer gegenprüfen sollten.   Die KI kennt keinen Zweifel Wer schon einmal eine Formel falsch gebaut hat, kennt das Gefühl: Irgendetwas stimmt nicht, das Ergebnis sieht nicht stimmig aus, man schaut noch einmal hin. Dieses Zögern ist zutiefst menschlich – und es fehlt der künstlichen Intelligenz vollständig. Ein Sprachmodell formuliert eine falsche Formel mit derselben Überzeugung wie eine richtige. Es kennt keinen Zweifel. Genau darin liegt die eigentliche Herausforderung, wenn Sie Excel-Daten mit KI verarbeiten. Den Zweifel, den das Modell nicht hat, muss der Mensch beisteuern – und zwar an zwei Stellen: einmal zu Beginn, durch präzise Eingaben, und anschließend beim Ergebnis, durch konsequente Kontrolle. Zwei Tore, durch die jedes KI-Ergebnis muss, bevor man ihm trauen darf. Nehmen wir ein Beispiel: eine Umsatztabelle mit Regionen, Produkten und Quartalswerten. Die Aufgabe an die KI lautet schlicht: „Analysiere die Daten." Das Ergebnis ist plausibel, ordentlich formatiert – und völlig belanglos. Ein paar Durchschnittswerte, eine generische Beobachtung. Nichts, womit sich eine Entscheidung treffen ließe. Woran das liegt? An unseren bereits formulierten zwei Toren.   Was ändert sich gerade beim Einsatz von Copilot in Excel? Bis vor Kurzem war KI in Excel ein Ratgeber: Sie schlug eine Formel vor, man übernahm sie selbst. 2026 hat sich das nun gedreht. Die KI handelt nun direkt in der Arbeitsmappe – sie plant mehrere Schritte, führt sie aus, prüft das eigene Zwischenergebnis und arbeitet nach. Wie tiefgreifend dieser Wandel ist, verrät eine Kleinigkeit am Rande: Microsoft hat die zunächst „Agent-Modus" getaufte Funktion inzwischen schlicht in „Bearbeiten mit Copilot" umbenannt. Das Mächtige wird zum Alltag – und genau deshalb steigt der Einsatz. Solange die KI nur Vorschläge machte, lag die Kontrolle automatisch beim Menschen. Sobald sie selbst in die Tabelle schreibt, verschwindet diese natürliche Sicherung. Die zwei Tore werden damit nicht optional, sondern zur Voraussetzung für verlässliche Arbeit.   Tor 1: Präzise Eingaben Die Qualität eines KI-Ergebnisses entscheidet sich schon bei der Eingabe. Eine vage Frage erzeugt eine vage Antwort. Das ist keine Schwäche der Technik, sondern eine Eigenschaft: Das Modell füllt Lücken mit Annahmen, und je mehr Lücken Sie lassen, desto mehr rät es.   Vier Bausteine einer guten Anweisung für Copilot in Excel Eine wirksame Eingabe enthält in der Regel vier Elemente: Ein klares Ziel: Was genau soll herauskommen? Nicht „analysieren", sondern „die drei Regionen mit dem stärksten Umsatzrückgang finden". Kontext: Worum geht es, und für wen ist das Ergebnis gedacht? Ein Bericht für die Geschäftsführung sieht anders aus als eine schnelle interne Prüfung. Explizite Erwartung: Format, Umfang, Struktur – etwa „als sortierte Tabelle" oder „als kurzer Fließtext mit drei Kernpunkten". Eine benannte Quelle: Welcher Datenbereich, welche Spalten? Je eindeutiger der Bezug, desto geringer das Risiko, dass sich die KI etwas zusammenreimt.   Vom vagen zum präzisen Prompt Zurück zum Beispiel der Umsatztabelle. Statt „Analysiere die Daten" lautet die bessere Anweisung etwa: „Vergleiche den Umsatz je Region über die letzten vier Quartale. Markiere alle Regionen mit einem Rückgang von mehr als zehn Prozent und gib das Ergebnis als nach Rückgang sortierte Tabelle aus." Das Resultat ist sofort brauchbar: konkrete Regionen, klare Schwelle, sinnvolle Sortierung. Wer zusätzlich Beispiele mitliefert und die Tabelle vorausschauend strukturiert – eindeutige Überschriften, keine verbundenen Zellen, klar abgegrenzte Bereiche –, erhält nicht nur einmalig ein besseres Ergebnis, sondern eine Lösung, die auch mit neuen Zeilen stabil bleibt. Auch Microsoft selbst formuliert es unmissverständlich und weist darauf hin, dass die KI umso besser helfen kann, je genauer die Angaben sind. (Microsoft Support, o. D.)   Tor 2: Konsequente Kontrolle des Ergebnisses Eine präzise Eingabe erhöht die Wahrscheinlichkeit eines guten Ergebnisses – sie garantiert es nicht. Hier kommt das zweite Tor ins Spiel, und es ist genau jenes, das am häufigsten übersprungen wird.   Warum Prüfen Pflicht bleibt Das Modell kann die Bedeutung seiner Ausgabe nicht verstehen und ihre Richtigkeit nicht bewerten – darauf weist auch Microsoft in den eigenen Hinweisen ausdrücklich hin. (Microsoft Support, o. D.) Untersuchungen zur KI-gestützten Formelerstellung zeigen zudem ein klares Muster: Solange die Aufgabe überschaubar ist, liefert die KI oft korrekte Ergebnisse mit nachvollziehbarer Herleitung. Sobald aber Informationen fehlen oder das Problem komplex wird, brechen Genauigkeit und Schlussfolgerung ein – bis hin zu frei erfundenen Werten, die dennoch überzeugend aussehen. (Thorne, 2023) Die KI signalisiert diesen Bruch nicht. Sie zögert nicht, sie warnt nicht. Der falsche Wert kommt mit derselben Selbstsicherheit wie der richtige.   So prüfen Sie ein Copilot Ergebnis in Excel in der Praxis Kontrolle muss nicht aufwendig sein. Drei Routinen reichen meist aus: Stichproben gegen bekannte Werte: Rechnen Sie einige Zellen von Hand nach oder gegen eine Zahl, die Sie sicher kennen. Eine kleine Kontrollzeile einbauen: Eine Quersumme oder ein Plausibilitätscheck, der sofort auffällt, wenn etwas nicht passt. Die Logik lesen, nicht nur das Ergebnis: Sehen Sie sich die erzeugte Formel an. Stimmt der Zeitraum? Wurde versehentlich eine Summenzeile mitgezählt? Oder ist die Formel möglicherweise unnötig kompliziert?   Fazit: Zwei Tore, eine Haltung KI in Excel ist eine schnelle, fähige Assistenz. Sie wird produktiv, wenn Sie sie präzise anweisen – und vertrauenswürdig erst, wenn Sie ihre Ergebnisse gegenprüfen. Beide Tore gehören zusammen: Das erste sorgt dafür, dass möglichst wenig schiefgeht; das zweite fängt das ab, was trotzdem schiefgeht. Die eigentliche Verschiebung durch agentische KI ist deshalb keine technische, sondern eine der Verantwortung: weg vom Ausführen, hin zum Kontrollieren. Die KI bringt das Können. Den Zweifel und die passenden Eingaben liefern Sie.   Literaturverzeichnis Microsoft Support. (o. D.). Häufig gestellte Fragen zu Copilot in Excel, abgerufen am 8. Juni 2026  Thorne, S. (2023). Experimenting with ChatGPT for spreadsheet formula generation: Evidence of risk in AI generated spreadsheets [Preprint]. arXiv.    Autorin: Kerstin Vogel Seminartipp: Datenverarbeitung mit Excel und KI
    Mehr erfahren...
  • KI optimal für bessere Texte nutzen

    Professionelle Texte mit KI entstehen nicht durch zufälliges Ausprobieren, sondern durch klare Steuerung. Wer Text-KIs gezielt einsetzt, kann schnell Headlines, Newsletter, Blogbeiträge, Social-Media-Postings oder gekürzte Langtexte erstellen. Entscheidend ist aber: Der Mensch gibt Ziel, Botschaft, Tonalität und Qualitätsmaßstab vor. KI kann sehr gute Textvorschläge liefern. Sie ersetzt jedoch nicht die redaktionelle Entscheidung. Gute KI-Texte entstehen dann, wenn der Mensch die Richtung vorgibt und die KI als Werkzeug oder Sparringpartner nutzt.   Was bedeutet „Human in Command“ beim Texten mit KI? „Human in Command“ bedeutet, dass der Mensch den gesamten Texterstellungsprozess aktiv steuert. Die KI liefert Varianten, Vorschläge, Strukturen, Rohfassungen, Gegenargumente oder alternative Formulierungen. Die Entscheidung, was fachlich richtig, markengerecht und überzeugend ist, bleibt beim Menschen. Damit geht „Human in Command“ weiter als „Human in the Loop“. Beim „Human in the Loop“-Prinzip kontrolliert der Mensch vor allem das Ergebnis. Beim „Human in Command“-Prinzip führt der Mensch den Prozess von Anfang an.   Warum reicht Kontrolle allein beim KI-Texten nicht aus? Kontrolle ist wichtig, aber sie kommt zu spät, wenn der Auftrag an die KI unklar war. Ein allgemeiner Prompt wie „Schreib mir einen Text über unser Produkt“ führt häufig zu austauschbaren Ergebnissen. Die KI kann dann zwar sprachlich saubere Texte erzeugen, trifft aber nicht automatisch die passende Botschaft, Zielgruppe oder Tonalität. Gute KI-Texte brauchen klare Führung.  KI berechnet Sprache, kennt aber nicht automatisch die Markenstrategie, Zielgruppe oder kommunikative Absicht.   Wenn die KI fünf unterschiedliche Texteinstiege erstellt – etwa sachlich, pointiert, emotional, überraschend oder besonders einfach –, muss der Mensch entscheiden, welcher Ansatz am besten passt.   Wie schreiben Sie bessere Prompts für KI-Texte? Ein guter Prompt ist ein präziser Arbeitsauftrag. Je klarer die Vorgaben sind, desto besser kann die KI unterstützen. Prompt-Baustein Leitfrage Zweck Textsorte Welche Art von Text soll entstehen? z. B. Newsletter, Blogbeitrag, Posting, Headline Rolle Wer schreibt den Text? legt Perspektive und Kompetenzniveau fest Zielgruppe Wer liest den Text? macht Sprache und Argumentation passender Kernaussage Was ist die wichtigste Botschaft? verhindert beliebige oder zu breite Texte Tonalität Wie soll der Text klingen? z. B. sachlich, pointiert, einfach, beratend Inhalte Welche Fakten, Begriffe oder Argumente müssen vorkommen? sichert fachliche Relevanz Wirkung Was soll der Text bei den Leser:innen auslösen? unterstützt klare Kommunikation Format Wie soll das Ergebnis geliefert werden? z. B. Liste, Fließtext, Tabelle, Varianten   Schritt für Schritt: So steuern Sie KI beim Texten richtig Kernaussage festlegen: Klären Sie zuerst, was der Text vermitteln soll. Zielgruppe definieren: Bestimmen Sie, für wen der Text geschrieben wird und welches Vorwissen vorhanden ist. Tonalität vorgeben: Entscheiden Sie, ob der Text sachlich, einfach, pointiert, emotional oder beratend klingen soll. Format und Länge bestimmen: Geben Sie an, ob Sie eine Headline, einen Einstieg, einen Newsletter, einen Blogbeitrag oder eine Kurzfassung benötigen. Varianten erzeugen lassen: Bitten Sie die KI um mehrere unterschiedliche Vorschläge. Ergebnis kritisch prüfen: Bewerten Sie, ob Inhalt, Stil, Aussage und Zielgruppenansprache passen. Text redaktionell weiterentwickeln: Nutzen Sie den besten Vorschlag als Grundlage und schärfen Sie ihn fachlich und sprachlich nach.   Welche Aufgaben kann KI beim Texten übernehmen? KI kann viele Arbeitsschritte im Textprozess beschleunigen. Dazu gehören zum Beispiel: Headlines entwickeln Texteinstiege formulieren Blogbeiträge strukturieren Newsletter vorbereiten Social-Media-Postings entwerfen lange Texte kürzen Formulierungsvarianten erstellen Gegenargumente sammeln komplexe Inhalte vereinfachen unterschiedliche Tonalitäten testen Die KI liefert dabei nicht automatisch den finalen Text. Sie liefert Material, aus dem der Mensch die beste Fassung entwickelt.   Welche Risiken entstehen, wenn KI Texte ohne Steuerung erstellt? Wer KI einfach „machen lässt“, erhält oft Texte, die zunächst professionell wirken, aber wenig Profil haben. Sie können sprachlich korrekt sein, bleiben jedoch häufig allgemein, austauschbar oder nicht passend zur Marke. Ein weiteres Risiko: Die KI erkennt nicht zuverlässig, welche Information wichtig ist, und welche weggelassen werden sollte. Diese Bewertung muss der Mensch übernehmen.   KI als Sparringpartner: Was bringt der Ansatz in der Praxis? KI ist besonders hilfreich, wenn sie als Sparringpartner genutzt wird. Sie kann schnell mehrere Denk- und Formulierungsrichtungen anbieten. Dadurch wird der kreative Prozess beschleunigt, ohne dass die redaktionelle Verantwortung abgegeben wird. Ein sinnvoller Test ist, die KI fünf verschiedene Headlines oder Texteinstiege entwickeln zu lassen: sachlich pointiert emotional überraschend besonders einfach Anschließend entscheidet der Mensch, welcher Ansatz weiterverfolgt oder kombiniert wird.   Fazit: KI ist ein Werkzeug und kein Autopilot KI kann professionelle Textarbeit deutlich erleichtern. Sie erstellt schnell Vorschläge, Varianten und Strukturen. Gute Texte entstehen aber nur, wenn der Mensch den Prozess aktiv führt. Wer KI als Autopilot nutzt, bekommt meist durchschnittliche Ergebnisse. Wer KI gezielt steuert, erhält schneller bessere, klarere und wirkungsvollere Texte.   Autor: FORUM Redaktion Seminartipp! Überzeugend Texten mit KI-Unterstützung   Häufig gestellte Fragen zum Texten mit KI   Was ist beim Texten mit KI besonders wichtig? Wichtig ist ein klarer Arbeitsauftrag. Die KI sollte wissen, welche Textsorte entstehen soll, wer die Zielgruppe ist, welche Botschaft vermittelt werden soll und welche Tonalität gewünscht ist.   Warum reicht ein einfacher Prompt oft nicht aus? Ein einfacher Prompt liefert der KI zu wenig Kontext. Ohne Angaben zu Zielgruppe, Botschaft, Format und Stil entstehen häufig allgemeine Texte, die nicht präzise genug auf den Kommunikationszweck einzahlen.   Ersetzt KI professionelle Texterstellung? Nein. KI kann Textarbeit beschleunigen und gute Vorschläge liefern. Die fachliche Bewertung, strategische Einordnung und finale redaktionelle Entscheidung bleiben Aufgabe des Menschen.
    Mehr erfahren...
  • Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte: Das müssen Kreative ab 1.8.2026 beachten

    Ab 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Was müssen Kreative bei Deepfakes, Bildern und Texten beachten, welche Pflichten und Ausnahmen gibt es?  Die rasante Entwicklung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) hat die kreative Welt revolutioniert. Ob beeindruckende KI-Bilder, lippensynchrone Deepfakes oder automatisierte Texte – die Werkzeuge sind mächtig. Doch mit großer kreativer Freiheit kommt auch Verantwortung. Ab dem 2. August 2026 greift in der Europäischen Union (EU) eine entscheidende Regelung des sogenannten „EU AI Act“ (KI-Verordnung): die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht. Was bedeutet das konkret für Designer, Autoren, Video-Creator und andere kreative Anwender? Dieser Leitfaden gibt einen klaren Überblick über die neuen Pflichten, Ausnahmen und die praktische Umsetzung.   Warum gibt es die neue Kennzeichnungspflicht? Das Hauptziel der EU-Verordnung nach Artikel 50 des KI-Gesetzes ist Transparenz. Im digitalen Raum wird es immer schwieriger, zwischen menschengemachten und maschinell erstellten Inhalten zu unterscheiden. Verbraucher sollen davor geschützt werden, getäuscht zu werden – sei es durch fotorealistische Fake-Bilder, manipulierte Videos (Deepfakes) oder automatisierte Falschberichte. Wer kreative Inhalte veröffentlicht, muss künftig in vielen Fällen mit offenen Karten spielen.   Wann müssen kreative Inhalte gekennzeichnet werden? Die Pflicht zur Kennzeichnung betrifft aber nicht alle KI-generierten Inhalte, sondern vor allem solche, die eine gewisse Wirkung entfalten oder in bestimmten Kontexten stehen. Als kreativer Anwender (im Gesetz oft als „Betreiber“ oder „Nutzer“ des KI-Systems bezeichnet) müssen Sie besonders in folgenden Fällen aufpassen: Täuschend echte Medien (Deepfakes): Wenn Sie Bilder, Audio- oder Videodateien erstellen, die echte Personen, Gegenstände oder Ereignisse darstellen und täuschend echt wirken („synthetische Medien“), müssen Sie diese zwingend als KI-generiert kennzeichnen. Texte von öffentlichem Interesse: Veröffentlichen Sie KI-generierte Texte, die Themen von öffentlichem Interesse behandeln (z. B. Nachrichten, politische Kommentare oder gesellschaftliche Debatten), besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dies gilt primär dann, wenn die Texte ohne tiefgreifende menschliche Prüfung oder redaktionelle Überarbeitung online gehen. Direkte Interaktion mit Kunden: Nutzen Sie als Kreativer einen automatisierten Chatbot oder KI-Assistenten auf Ihrer Website, um mit Kunden zu kommunizieren, müssen die Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einer Maschine sprechen.   Welche Ausnahmen gibt es für Kreative? Nicht jeder Pinselstrich, der mit Unterstützung einer KI getätigt wird, erfordert ein Label. Die EU hat wichtige Ausnahmen definiert, um den kreativen Workflow nicht lahmzulegen: Unterstützende KI-Nutzung: Nutzen Sie KI-Tools lediglich als Hilfsmittel – etwa zur Grammatikkorrektur, zur Strukturierung von Ideen oder für ein grobes Text-Brainstorming –, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Voraussetzung ist, dass Sie als Mensch das Endergebnis maßgeblich prägen und verantworten. Offensichtliche Fiktion und Kunst: Wenn für einen durchschnittlich informierten Betrachter sofort erkennbar ist, dass es sich um ein künstliches oder künstlerisches Werk handelt (z. B. ein offensichtlich im Comic-Stil geriertes Bild oder ein Science-Fiction-Kunstwerk), ist keine Kennzeichnung nötig. Reine interne Nutzung: Dokumente oder Grafiken, die nur für den internen Betriebsauslauf gedacht sind, müssen nicht gelabelt werden.   Wie muss die Kennzeichnung praktisch aussehen? Die Umsetzung erfolgt auf zwei Ebenen: technisch und visuell.   1. Technische Kennzeichnung (unsichtbar) Die Entwickler der KI-Tools (z. B. von Bild- und Textgeneratoren) sind ab August 2026 verpflichtet, eine maschinenlesbare Kennzeichnung direkt in die Daten einzubauen. Das passiert meist über unsichtbare digitale Wasserzeichen oder Metadaten. Wichtig für Kreative: Sie müssen sicherstellen, dass diese technischen Kennzeichnungen beim Bearbeiten und Exportieren der Dateien (z. B. beim Speichern in Photoshop oder beim Videoschnitt) nicht versehentlich gelöscht werden.   2. Visuelle Kennzeichnung (sichtbar) Wo es für den Endnutzer notwendig ist, müssen Sie klare und verständliche Hinweise anbringen. Da es noch kein einheitliches EU-Logo gibt, reichen vorerst transparente Formulierungen: „Dieses Bild wurde mit Unterstützung von KI erstellt.“ „Hinweis: Bei diesem Audiobeitrag handelt es sich um eine KI-generierte Stimme.“   Was passiert bei Verstößen? Die EU meint es ernst mit der Transparenz. Wer absichtlich oder fahrlässig Inhalte verbreitet, die den Anschein erwecken, rein menschlichen Ursprungs zu sein, obwohl sie einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, riskiert empfindliche Konsequenzen. Es drohen Abmahnungen, Imageverluste bei Kunden und im schlimmsten Fall hohe Bußgelder.   Checkliste für den kreativen Alltag Damit Sie ab August 2026 rechtssicher arbeiten, hilft diese kurze Routine bei jedem Projekt: Analysieren: Handelt es sich um eine täuschend echte bildliche Darstellung oder einen Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse? Prüfen: Habe ich die KI nur als Assistent genutzt oder das Werk fast komplett generieren lassen? Erhalten: Bleiben die unsichtbaren Metadaten des KI-Tools beim Export meiner Datei intakt? Deklarieren: Ist ein sichtbarer Hinweis für mein Publikum notwendig und platziert?   Fazit In der Praxis sind die meisten Inhalte also auch nach dem 1.8.2026 nicht kennzeichnungspflichtig. Kreative müssen aber diese Regeln und Ausnahmen kennen und sollten im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als einmal zu wenig zugeben, dass sie eine KI benutzt haben.   Autor: Forum Media (MKR) Seminartipp! ChatGPT für Einsteiger
    Mehr erfahren...

WEKA Business Solutions und Forum Verlag Herkert sind nun FM Forum Business Solutions GmbH

Wien, 18. Mai 2026 - Die WEKA Business Solutions GmbH und die FVH Forum Verlag Herkert GmbH sind verschmolzen. Seit 18. Mai 2026 sind wir gemeinsam die FM Forum Business Solutions GmbH, ein Unternehmen der FORUM MEDIA GROUP.

Der Zusammenschluss bietet Ihnen ein größeres Angebot:

 
Ihre gewohnten Ansprechpersonen und Angebote bleiben erhalten – mit neuen Möglichkeiten für kundenorientierte Lösungen.


Die FORUM Akademie bietet praxisorientierte Seminare, Lehrgänge, Konferenzen und Online-Schulungen in den Bereichen Arbeitsrecht & HR, Arbeitssicherheit & Technik, Assistenz & Office Management, Bau & Immo, Finance & Controlling, Führung & Kompetenzen, Gesundheit & Pflege, Haftung & Compliance, IT & Datenschutz, Künstliche Intelligenz, Lehre & Berufsausbildung bis hin zu Nachhaltigkeit & Lieferkette

 

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Referentinnen und Referenten, die Ihnen neben Fachwissen auch Anwendungsfälle zur Umsetzung in der täglichen Praxis vermitteln. Unsere Seminare schaffen durch den Austausch mit Fach- und Führungskräften anderer Unternehmen eine wichtige Basis für Ihr berufliches Netzwerk und Ihr Vorankommen.

 

Bei der Wahl Ihres Weiterbildungsangebots profitieren Sie von den Vorteilen der verschiedenen Formate: Neben Präsenz- und Online-Formaten (Online-Seminare, Online-Kurse, Webinare, E-Mail-Seminare) bieten wir Ihnen auch maßgeschneiderte Inhouse-Seminare

 

Für Ihre Inhouse-Schulung stehen Ihnen alle Seminarthemen unseres Seminarprogramms zur Verfügung, welche wir gerne auf Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wir garantieren Ihnen Unternehmensbezug, Passgenauigkeit und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis.

 

Als Seminaranbieter ist unser Anspruch, Ihnen persönlich und Ihrem Unternehmen Weiterbildungsangebote zu bieten, die Sie gezielt und wirkungsvoll voranbringen! 

 

Deshalb zeichnet sich das Seminarangebot der FORUM Akademie durch 

UNSERE PARTNER:INNEN

Bitte füllen Sie für alle Teilnehmer die nötigen Daten aus, um zur Kasse fortfahren zu können.