Patronatserklärung im Jahresabschluss richtig beurteilen
Wann ist eine Patronatserklärung bilanzierungs- oder haftungsrelevant? Wir zeigen Ihnen, wie Sie harte und weiche Zusagen richtig einordnen und Risiken im Jahresabschluss vermeiden.
Was ist eine Patronatserklärung?
Bei Patronatserklärungen handelt es sich um eine Form der Kreditbesicherung, bei welcher der Patron (Dritter) dem Gläubiger die Zusage erteilt, den Schuldner (Protegé) finanziell so abzusichern, dass dieser den Gläubiger bei Bedarf befriedigen kann.
Gem OGH RS0016949 gilt: „Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. [...] Nur die ‚harte‘ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. [...] ‚Weiche‘ Patronatserklärungen können einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.“
Was ist eine harte Patronatserklärung?
Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron, den Protegé (Schuldner) liquide zu halten. Wird der Protegé zahlungsunfähig, dann ist es dem Gläubiger möglich, direkt vom Patron Befriedigung zu begehren. Gibt der Patron leichtfertig eine harte Patronatserklärung ab, kann dieser massive Haftungsrisiken eingehen, welche letztlich seinen eigenen Bestand im Endeffekt gefährden können.
Gem OGH 1Ob45/25m Rn 19 ist „das charakteristische Element einer ‚harten‘ Patronatserklärung [...] die Ausstattungszusage. Diese kann dahin formuliert sein, dass der Patron ‚dafür Sorge trägt, dass der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits in einer Weise finanziell ausgestattet wird, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bzw sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen‘. Sie kann aber auch in der Zusage einer ‚kapitalgemäßen‘ Ausstattung, die den Kreditnehmer ‚stets‘ liquide hält, liegen [...].“
Der Patron haftet möglicherweise gegenüber Insolvenzverwaltung, wenn der Patron im Rahmen einer harten Patronatserklärung die Pflicht zur finanziellen Ausstattung des Protegés übernommen hat, welche rechtsverbindlich und gerichtlich durchsetzbar ist. Gem OGH 1Ob45/25m Rn 29 gilt: „Der Patron haftet in der Insolvenz der Kreditnehmerin wegen des primär präventiven Charakters seiner Verpflichtung nicht nur für den Ausfall, sondern – neben dem insolventen Kreditnehmer“.
Der Gläubiger hat keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron, kann den Rechtsanspruch aus der harten Patronatserklärung jedoch als Schadenersatzanspruch einklagen, anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, bei welchen eine direkte Einstandspflicht besteht. Der Patron muss also für die erklärte Schuldübernahme unbedingt einstehen. Der Anspruch des Gläubigers entsteht also mit dem Eintritt jenes Ereignisses, welches der Patron mit seiner Erklärung abgedeckt hat. Dem Patron steht im Falle der Inanspruchnahme durch den Gläubiger idR ein Regress gegenüber dem Begünstigten zu.
Was ist eine weiche Patronatserklärung?
Bei der weichen Patronatserklärung verspricht der Patron, sich bemühen zu wollen, den Protegé (Schuldner) liquide zu halten.
Gem § 880a ABGB gilt: „Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.“ Weiche Patronatserklärungen stellen also eine bloße Wissenserklärung dar, somit keine Äußerung des Willens. Allerdings ist der Anspruch auf Vertrauensschadenersatz des Gläubigers denkbar, wenn der Patron die Erklärung abgegeben hat, diese aber nicht einhält.
Gem OGH 4Ob151/10z können diese „einerseits unverbindliche Äußerungen sein, die dem Empfänger nicht mehr als ein ‚warm feeling‘ verschaffen sollen [...] andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen. Liegt eine Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen [...].“
Was ist der Zweck von Patronatserklärungen?
Absicherung von Forderungsrechten Dritter
Absicherung der Going-Concern-Prämisse von Konzernunternehmen
Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik (vor allem im Zusammenhang mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen)
Welchen Adressatenkreis haben Patronatserklärungen?
Gläubiger (Kreditgeber) des Konzernunternehmens (meist Bank)
betroffenes Konzernunternehmen selbst
Eventualverbindlichkeit und Anhangsangabe im Jahresabschluss
Gem § 199 UGB gilt: „Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“
Bei Verbindlichkeiten, die bereits feststehen bzw mit welchen mit einer mehr als 50%igen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, hat ein Ansatz als Verbindlichkeit/Rückstellungen zu erfolgen. Jene Verbindlichkeiten, mit welchen potenziell zu rechnen ist, also mit einer Wahrscheinlichkeit von nicht mehr als 50 %, sind als Eventualschuld auszuweisen.
Unterschieden werden folgende Kategorien vertraglicher Haftungsverhältnisse gem § 199 UGB:
Begebung und Übertragung von Wechseln
Bürgschaften, einschließlich Wechsel- und Scheckbürgschaften
Garantien
sonstige vertragliche Haftungsverhältnisse – etwa Sicherungszession, Sicherungsübereignung, Patronatserklärungen
Harte Patronatserklärungen sind als Eventualschulden im Anhang gem § 237 Abs 1 Z 2 UGB anzugeben („anstelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 199) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind“). Für (mittel)große Gesellschaften gilt § 238 Abs 1 Z 14 UGB: „die Aufgliederung der nach § 237 Abs 1 Z 2 anzugebenden Haftungsverhältnisse und Erläuterungen dazu“.
Weiche Patronatserklärungen fallen weder unter § 199 UGB, noch unter § 237 Abs 1 Z 2 UGB, noch unter § 238 Abs 1 Z 14 UGB. Es ist allerdings denkbar, dass sich der Patron ohne rechtliche Verpflichtung de facto nicht der Verpflichtung nicht entziehen kann. In diesem Fall ist gegebenenfalls eine Rückstellung zu bilden, wenn mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das betreffende Ereignis eintritt, andernfalls hat bei (mittel)großen Gesellschaften eine Anhangsangabe gem § 238 Z 10 UGB zu erfolgen („Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß § 237 Abs 1 Z 2 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist“). Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die weiche Patronatserklärung generell an gegenwärtige und künftige Geschäftspartner richtet oder auch in der Vergangenheit der Begünstigte aufgrund der Patronatserklärung unterstützt worden ist.
Wann gilt die Going-Concern-Prämisse und wann nicht?
Gem § 201 Abs 2 Z 2 UGB gilt: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.“
Die Going-Concern-Prämisse gilt in den folgenden Fällen nicht:
Insolvenzrechtlicher Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
Krankheit
Kein Nachfolger
Verlust eines bedeutenden Beschaffungs-/Absatzmarktes
Auslaufen von Konzessionen, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen
Kein Zugriff auf finanzielle Mittel (zB EU-Sanktionen, Krieg)
Auflösung wg Auslaufens gesellschaftsvertraglicher/gesetzlicher Frist
Tatsächliche oder rechtliche Gründe
Fortführung nicht mindestens 12 Monate ab Bilanzstichtag gewährleistet
Eine harte Patronatserklärung kann auch zur Absicherung der Bilanzierung unter der Going-Concern-Prämisse eines Unternehmens herangezogen werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
Direkte Berechtigung des Begünstigten aus der Patronatserklärung
Ausreichende Bonität der die Patronatserklärung abgebenden Gesellschaft
≥ 12 Monate Laufzeit ab Erteilung des Bestätigungsvermerks, empfohlen: unbeschränkte Laufzeit
Patronatserklärung und negatives Eigenkapital gem § 225 Abs 1 UGB
Gem § 225 Abs 1 UGB gilt: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten ‚negatives Eigenkapital‘. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.“
Negatives Eigenkapital liegt also vor, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht wurde. Der Bilanzposten Eigenkapital ist dabei in „Negatives Eigenkapital“ umzubenennen und der Fehlbetrag unter negativem Vorzeichen auszuweisen. Im Anhang ist zu erläutern, ob gleichzeitig auch insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.
Zur Feststellung der bilanzmäßigen Überschuldung muss zunächst untersucht werden, ob das Eigenkapital, das sich aus dem Nennkapital, den Kapital- und Gewinnrücklagen und dem Bilanzgewinn und -verlust zusammensetzt, negativ ist. Weist das Eigenkapital einen positiven Wert auf, so ist eine buchmäßige Überschuldung auf jeden Fall zu verneinen.
Bei buchmäßiger Überschuldung und ungewisser Fortbestehensprognose können unter Berücksichtigung des Einzelfalls und einer gesonderten rechtlichen Beurteilung harte Patronatserklärungen mit unbeschränkter Laufzeit für den Nachweis herangezogen werden, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Die für Zwecke der Absicherung der Going Concern-Prämisse als ausreichend qualifizierte harte Patronatserklärung mit einer vereinbarten maximalen Laufzeit kann alleine nicht als ausreichend angesehen werden. Erforderlich ist die Geltung der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung des gefährdeten Unternehmens.
Die Abgabe einer harten Patronatserklärung bei Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung kann beim Begünstigten einen Zusatz im Bestätigungsvermerk erfordern.
Gem § 67 Abs 3 IO gilt: „Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.“ Bei einer Rangrücktrittserklärung sagt ein Gläubiger, der eine Forderung gegenüber dem Begünstigten hat, zu, diese erst nach Befriedigung der anderen Gläubiger geltend zu machen. Sie sind für die Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung nur geeignet, wenn sie § 67 Abs 3 IO entsprechen.
Konzerninterner Leistungsverkehr, verdeckte Gewinnausschüttung
Der konzerninterne Dienstleistungsaustausch ist von Umfang und Inhalt her gesehen sehr unterschiedlich und hängt vom Integrationsgrad der Konzerne ab. Im dezentralisierten Konzern kann beispielsweise die Muttergesellschaft ihre konzerninterne Tätigkeit darauf beschränken, ihre Investitionen in die Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner zu überwachen, wodurch keine verrechenbaren Dienstleistungskosten erwachsen. Bei hochintegrierten Konzernen kann sich hingegen der konzerninterne Leistungsumfang auf umfangreiche Dienstleistungen administrativer, kaufmännischer und technischer Art beziehen.
Grundsätzlich ist bei der Findung eines Verrechnungspreises nach dem Prinzip des Fremdvergleichs vorzugehen. Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlags muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden.
Die Anerkennung der konzerninternen Überlassung von Finanzmitteln kann ua die Vereinbarung eines fixen Rückzahlungsdatums, die Verpflichtung Zinsen zu zahlen, das Vorliegen von Sicherheiten oder die Fähigkeit des Darlehensnehmers, die Mittel von fremden Dritten zu erhalten voraussetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz dient daher auch der Beurteilung, ob eine als Darlehen bezeichnete Überlassung von Finanzmitteln für steuerliche Zwecke als Fremdkapital anerkannt wird, oder ob nicht verdecktes Eigenkapital vorliegt.
Gem Rz 530 KStR gilt: „Bei einer Darlehensgewährung durch den Anteilsinhaber an seine Körperschaft bewirkt eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung (keine Besicherung, abgegebene Nachrangigkeitserklärung, fehlende Schriftlichkeit, nur später verfasste Aktennotiz, dass Rückzahlung erst nach drei Jahren verzinst werden soll) die Behandlung als verdecktes Stammkapital.“
Gem Rz 127 f VPR gilt: „Für Bürgschaftsübernahmen (Garantien) innerhalb des Konzerns ist eine fremdübliche Provision zu leisten, wenn die Bürgschaftsübernahme aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. [...] Patronatserklärungen mit einem der Bürgschaftsübernahme vergleichbaren Inhalt (harte Patronatserklärungen) sind entgeltpflichtig. Harte Patronatserklärungen haben für den Kreditgeber Sicherungswert und beinhalten die Verpflichtung der Muttergesellschaft, die Tochtergesellschaft finanziell so ausgestattet zu halten, dass sie ihren Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag nachkommen kann. Weiche Patronatserklärungen beinhalten beispielsweise lediglich die Zusage, die Tochtergesellschaft beeinflussen zu wollen, dass sie ihren Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag nachkommen soll. Damit geht keine rechtliche Verpflichtung für die Muttergesellschaft einher, weshalb auch keine Provision geleistet werden muss.“
Kommt man also zum Ergebnis, dass ein Entgelt festzusetzen ist, dann kann eine Orientierung anhand üblicher Avalprovisionssätze erfolgen. Gem EAS 2896 gilt in diesem Zusammenhang: „Übernimmt die [...] Muttergesellschaft für die Gewährung eines Kredites durch eine [...] Großbank an ihre [...] Tochtergesellschaft eine Bürgschaft durch Unterfertigung von Wechselverpflichtungserklärungen gegenüber dieser Großbank, liegt eine Dienstleistung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer ungarischen Tochtergesellschaft vor, die einer fremdüblichen Abgeltung durch eine Haftungsprovision bedarf [...]. Die Ausmessung dieser Haftungsprovision hat nach Fremdüblichkeitskriterien zu erfolgen; es sind keine Bedenken erkennbar, sich hierbei an den für Bankbürgschaften üblichen Sätzen einer Avalprovision zu orientieren.“
Kommt man zum Ergebnis, dass eine Provision fremdüblich ist und wird trotzdem keine Provision vereinbart oder verrechnet, obwohl fremdüblich, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Es ist entscheidend, ob bereits die Übernahme der Bürgschaft/harten Patronatserklärung eine verdeckte Ausschüttung darstellt. Will die Körperschaft einen Rückgriffsanspruch geltend machen, kann die verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die Bürgschaft/harte Patronatserklärung unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Entgelt übernommen wird, obwohl die Zahlung einer Avalprovision fremdüblich ist.
Autorinnen: Mag. Daniela Michilits, Redatkion FORUM Media (CVA)
Seminartipp! Bilanz und Jahresabschluss
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